Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der MÄDLER GmbH
      
      
      § 1 Allgemeines – Geltungsbereich
      Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von 
	  § 310 Absatz 1 BGB. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir 
	  nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von 
	  unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. 
	  Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.  
       
      
      § 2 Angebot – Angebotsunterlagen 
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       Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen 
	  Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe 
	  an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Angaben in den Katalogen, Zeichnungen und Modellen über Leistungen, Tragfähigkeitswerte, 
	  Abmessungen und Gewichte sind unverbindliche Richtwerte. Maß- und Konstruktionsänderungen im Zuge technischer Weiterentwicklung behalten wir uns vor. Auf Wunsch erstellen wir auf 
	  Kosten des Abnehmers ein technisches Prüfzeugnis. Der Nachdruck unserer Kataloge, Zeichnungen sowie der Nachbau unserer Modelle ist, auch auszugsweise, nur mit unserer schriftlichen 
	  Genehmigung gestattet. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir Sie bestätigen oder Ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.
  
       
      
      § 3 Preise – Zahlungsbedingungen
      Privatkunden werden grundsätzlich per Vorauskasse beliefert. Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Preise für Lieferungen im Inland einschließlich der Verpackung 
	  frei Haus; dies gilt nicht für Sonderfrachten und Lieferungen im Ausland. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher 
	  Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Für die Berechnung gelten, wenn nicht für die Lieferung ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, 
	  grundsätzlich die Preise gemäß unseren Preislisten, die insbesondere auch die Konditionen für Kleinaufträge, Abrufaufträge, Teuerungszuschläge und Rücksendungen regeln. 
	  Diese Preislisten sind jeweils in ihrer aktuellsten Fassung Gegenstand der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Der Versand an Geschäftskunden erfolgt, 
	  wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, per Nachnahme. Sofern wir nicht per Nachnahme liefern, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne jeden 
	  Abzug zu bezahlen. Geht der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns ein, so ist der Besteller berechtigt, 2 % Skonto abzuziehen. Skontoabzüge 
	  sind jedoch nur dann zulässig, wenn der Käufer alle bei uns offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen hat oder gleichzeitig ausgleicht. Bei Lieferungen ab EUR 1.500,00, 
	  Sonderanfertigungen nach Zeichnungen und Muster gelten, wenn nichts anderes vereinbart, 50% nach Erhalt der Auftragsbestätigung und 50% ohne jeden Abzug innerhalb 30 Tage 
	  nach Rechnungsdatum. Teillieferungen werden sofort berechnet. Werden die Zahlungsfristen überschritten, sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über 
	  dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Die Zahlungsfristen sind nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb 
	  der Fristen bei uns eingegangen ist. Wechsel werden von uns nur aufgrund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur 
	  erfüllungshalber. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, 
	  bis alle unsere Forderungen, ob fällig oder nicht, beglichen werden oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der Käufer kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig 
	  festgestellter Forderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 
	  Sollten sich die Marktverhältnisse oder die Herstellungsbedingungen durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (etwa durch Lieferkettenunterbrechungen, Fälle der höheren Gewalt, 
	  Arbeitskämpfe, Unruhen, Erdbeben, gesundheitliche Notlagen mit internationaler Tragweite wie Epidemie, Pandemie oder Seuche, Überschwemmungen, Hurricane, Feuer und Blitzschläge, 
	  Kriege, Bürgerkriege und Revolutionen sowie sonstige gleichartige unvorhersehbare schädigende Ereignisse) bis zum Tag der Auslieferung der bestellten Ware ändern, so kommen die 
	  zum Tag der Lieferung gültigen Preise - das sind die marktüblichen - zur Anwendung. Das gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate 
	  nach Vertragsabschluss oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll. 
       
      
      § 4 Liefer- und Leistungszeit, Teillieferungen 
      Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt 
	  nicht vor völliger Auftragsklarheit und Abklärung aller technischen Fragen. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. 
	  Im Falle der Vereinbarung von „Vorkasse“ sind wir zur Lieferung erst dann verpflichtet, wenn wir über den Rechnungsbetrag verfügen können. Bei Fällen der höheren Gewalt, z. B. 
	  Arbeitskämpfen, Unruhen, Erdbeben, gesundheitliche Notlagen mit internationaler Tragweite wie Epidemie, Pandemie oder Seuche, Überschwemmungen, Hurricane, Feuer und Blitzschläge, 
	  Kriege, Bürgerkriege und Revolutionen sowie sonstigen gleichartigen unvorhersehbaren schädigenden Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist 
	  um die Dauer der Störung, soweit diese nachweislich auf die Erbringung unserer Leistung von Einfluss ist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. 
	  In diesem Fall kommen wir hinsichtlich der betroffenen Lieferverpflichtungen nicht in Verzug, so dass unsere Pflicht zur rechtzeitigen Erfüllung dieser Verpflichtungen für die 
	  Dauer der höheren Gewalt automatisch ausgesetzt wird. Dauert die Störung länger als einen Monat, nachdem der ursprünglich vereinbarte Termin abgelaufen ist, kann jede Vertragspartei 
	  vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt erstreckt sich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die erbrachten Teilleistungen sind für den Käufer nicht 
	  verwendbar. Dem Käufer erwachsen daraus keine Schadenersatzansprüche, die Haftungsbegrenzungen in § 7 haben Gültigkeit. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag 
	  um ein Fixgeschäft im Sinne von BGB oder HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftungsbegrenzungen in § 7 haben Gültigkeit. Bei schuldhafter Überschreitung 
	  einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag nicht ausdrücklich als Fixgeschäft 
	  im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB vereinbart worden ist. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße 
	  Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft 
	  sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche 
	  bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in 
	  Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wir haften vorbehaltlich § 7 nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn 
	  von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. 
       
	  
      
      § 5 Transport-Versicherung, -Kosten und Verpackung
      Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung vereinbart. Unsere Lieferungen werden bis Bordsteinkante Empfänger von uns durch eine 
	  Transportversicherung eingedeckt. Alles andere bedarf einer Sondervereinbarung. Liegt der Bestimmungsort der Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, tragen 
	  wir die Kosten der Verladung und des Versandes; anderenfalls trägt diese Kosten der Empfänger. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung 
	  werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. 
       
	  
      
      § 6 Mängelhaftung 
      Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht 
	  von eigenen Prüfungen und Versuchen. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten 
	  ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt 
	  die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer 
	  Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender 
	  Regelung ohne Einschränkung unberührt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere 
	  Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 
	  Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher 
	  Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach 
	  dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes 
	  oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder 
	  Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, 
	  gerechnet ab Gefahrenübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB 
	  (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. 
	  Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. 
       
      
      § 7 Haftung 
      Wir haften auf Schadensersatz nur a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; oder b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit; oder c) wenn ein 
	  Mangel arglistig verschwiegen wurde; oder d) im Rahmen einer etwaigen Garantiezusage; oder e) bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; oder f) bei schuldhafter Verletzung 
	  wesentlicher Vertragspflichten (d.h. solcher, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig 
	  vertrauen darf) auch bei leicht fahrlässiger Verletzung, dann aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt im 
	  gesetzlich zulässigen Umfang auch für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. 
       
      
      § 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
      Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor. Bei vertragswidrigem 
	  Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, 
	  es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu 
	  deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, 
	  solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er bei Verkauf hochwertiger Güter verpflichtet, diese auf eigene Kosten 
	  gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten 
	  rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben 
	  können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns 
	  entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des 
	  Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die 
	  Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, 
	  die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns 
	  gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
	  vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, 
	  die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. 
	  Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, 
	  einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter 
	  Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis 
	  des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass 
	  die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene 
	  Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem 
	  Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer 
	  Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 
       
	  
      
      § 9 Material- und Musterbeistellungen 
      Falls infolge schlechter Vorarbeit oder Materialfehler an den zu bearbeitenden Teilen Bruch des Werkzeuges entsteht, so gehen die Kosten zulasten des Bestellers. Sollten infolge 
	  eines Arbeitsfehlers bei Lohnarbeiten vom Auftraggeber beigestellte Werkstücke unbrauchbar werden, haften wir – ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nur für die 
	  von uns ausgeführte Arbeit. Die Gewährleistung erfolgt durch Nachbesserung in der Weise, dass wir die gleiche Bearbeitung noch einmal ohne Berechnung durchführen, wenn uns neue 
	  Werkstücke angeliefert werden. Unsere Haftung ist – ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auf die Höhe der in Rechnung gestellten Lohnkosten beschränkt. 
	  Die bearbeiteten Teile werden vor dem Verlassen unseres Hauses durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und gegen 
	  Berechnung der Mehrkosten. Diese Ausgabeprüfung entbindet den Auftraggeber (Empfänger des Gutes) nicht von seiner Verpflichtung zur Eingangsprüfung. Für die uns zugesandten 
	  Muster können wir keine Haftung übernehmen. 
       
    
		
      § 10 Über- und Unterlieferungen bei Sonderanfertigungen 
      Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Über- bzw. Unterlieferung von bis zu zehn Prozent der Bestellmenge zu den im Auftrag vereinbarten Bedingungen vor. Solche Über- oder 
	  Unterlieferungen können vom Besteller auch ohne zuvor erfolgte Abstimmung nicht beanstandet werden. 
       
    
      § 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort 
      Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 
	  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Durch die vorstehende Rechtswahl wird der zwingende Schutz von 
	  ausländischem Verbraucherrecht, das auf die Vertragsbeziehung mit dem Kunden ohne Rechtswahl anwendbar wäre, nicht eingeschränkt. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung 
	  nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 
       
	  
      
      § 12 Sonstiges 
      Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien 
	  verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten 
	  kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt. 
	  
      Stand Dezember 2022 MÄDLER GmbH  
       
       
       
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